Tirol-Zuschuss 2.0

Heizkörper

Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2024/2025 nach Maßgabe der folgenden Richtlinie einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten!


Ebenso wird ein einmaliger Zuschuss pro Haushalt zur Abfederung der gestiegenen Wohnkosten gewährt. Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechtem Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol.

Die Antragstellung erfolgt über die Gemeinde oder über das Online-Formular im Internet: 

https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/beihilfen/hilfswerk/formulare/

 

Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Mindestsicherungs-/Grundversorgungsleistung beziehen
  • BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Grundversorgung sowie Schüler- und Studentenheimen

 

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen:

  • Pflegegeldbezüge
  • Familienbeihilfen
  • Wohn- und Mietzinsbeihilfen
  • Einkommen der minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt
  • Witwengrundrenten nach dem KOVG
  • Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschl. der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG
  • Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz
  • Erhöhte Ausgleichszulagenbezüge

 

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind in Abzug zu bringen:

  • zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie regelmäßig bezahlt werden bzw. gerichtlich festgelegt sind.

  

Die Antragstellung ist bis 30.09.2024 möglich und es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Monatliche Einkommensnachweise (aktueller Pensionsbescheid, aktueller Lohn- oder Gehaltszettel, aktuelle Bezugsbestätigung - AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente) aller im gem. Haushalt gemeldeter Personen
  • Einkommen der volljährigen Kinder im gem. Haushalt
  • Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kindern im gemeinsamen Haushalt)

 

Die Antragsvoraussetzungen müssen jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen.

   

Heizkostenzuschuss 2024/2025:

Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig € 250,00 pro Haushalt.

 

Für die Gewährung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:

  • 1.200,00 € pro Monat für alleinstehende Personen
  • 1.900,00 € pro Monat für Ehepaar und Lebensgemeinschaften
    •     350,00  pro Monat für jede weitere Person

  

Wohnkostenzuschuss 2024:

Das Land Tirol gewährt einen einmaligen Zuschuss pro Haushalt zur Abfederung der gestiegenen Wohnkosten.

 

Für die Gewährung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:

 





Einkommensgrenze I
Höhe Zuschuss
1.200,00 € pro Monat für alleinstehende Personen350,00 €für 1 Person
1.900,00 €pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften450,00 €für 2 Personen
500,00 €pro Monat für jede weitere Person+100,00 €für jede weitere Person




Einkommensgrenze II


1.700,00 €pro Monat für alleinstehende Personen300,00 €für 1 Person
2.400,00 €pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
375,00 €für 2 Personen
500,00 €pro Monat für jede weitere Person+75,00 €für jede weitere Person




Einkommensgrenze III


2.200,00 €pro Monat für alleinstehende Personen250,00 €für 1 Person
3.100,00 €pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
300,00 €für 2 Personen
500,00 €pro Monat für jede weitere Person+50,00 €für jede weitere Person

  

 

13.03.2024 12:32